
Empfehlung lohnt
sich: 2.000€*
Empfehlung lohnt sich: 2.000 € für Ihre Weiterempfehlung
Sie kennen jemanden, der vom eigenen Haus träumt? Dann empfehlen Sie Claassen Haus einfach weiter. Wenn aus Ihrer Empfehlung ein gebautes Town & Country Haus entsteht, bedanken wir uns bei Ihnen mit 2.000 € als Empfehlungsprämie.
Viele unserer Bauherren kommen über Empfehlungen zu uns. Schließlich ist der Bau eines Eigenheims eine wichtige Entscheidung, bei der Vertrauen eine große Rolle spielt. Wenn Sie mit Claassen Haus zufrieden sind und uns weiterempfehlen, freuen wir uns sehr darüber.
Als Dankeschön profitieren Sie von unserem Empfehlungsgutschein im Wert von 2.000 €.
So funktioniert die Empfehlung
Eine Empfehlung ist ganz einfach. Sie teilen uns lediglich mit, wer sich für den Hausbau interessiert.
Der Ablauf:
- Sie empfehlen Claassen Haus weiter: Vielleicht im Freundeskreis, in der Familie oder unter Kollegen.
- Der Bauinteressent wird bei uns gemeldet: Dafür nutzen Sie einfach unseren Empfehlungsgutschein.
- Der Bauinteressent entscheidet sich für ein Town & Country Haus: Wird das Hausbauprojekt realisiert, ist Ihre Empfehlung erfolgreich.
- Sie erhalten Ihre Prämie: Nach Abschluss des Bauvorhabens zahlen wir Ihnen 2.000 € aus.
Empfehlen Sie uns weiter!
Empfehlung einreichen
Damit wir Ihre Empfehlung zuordnen können, benötigen wir einige Informationen zum Bauinteressenten sowie zu Ihnen als Empfehlungsgeber.
Die Empfehlung senden Sie bitte vollständig ausgefüllt an:
Claassen Haus GmbH
Schmiedestraße 49
21335 Lüneburg
info(at)claassenhaus.de
Sie haben Fragen zum Empfehlungsgutschein?
Damit die Empfehlung gültig ist, beachten Sie bitte folgende Punkte:
- Der Empfehlungsscheck muss vor dem ersten Kontakt des Bauinteressenten mit uns eingehen.
- Liegt der Empfehlungsscheck erst nach dem Erstkontakt vor, besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
- Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Bauvorhabens des Bauinteressenten.
- Der Empfehlungsscheck muss von Claassen Haus und vom Empfehlungsgeber handschriftlich unterschrieben sein.
Bitte beachten Sie außerdem: Die ausgezahlte Provision kann gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz einkommensteuerpflichtig sein.



